Die 24-Stunden-Betreuung endet entweder
- nach Ablauf einer vorher schriftlich in der Vereinbarung festgelegten Betreuungszeit oder
- am Tag des Ablebens der betreuungsbedürftigen Person (ausgenommen anderslautender schriftlicher Vereinbarungen) oder
- nach Kündigung des Autraggebers bei Einhaltung einer 14-tägigen Frist oder
- nach Kündigung der Auftragnehmer bei Einhaltung einer 14-tägigen Frist (z.B. wenn Betreuungssituation für Auftragnehmer nicht tragbar ist, bei Gefahr in Verzug o.ä.)